S a t z u n g
 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Schützenbund Nortrup-Loxten e.V.

Der Sitz des Vereins ist Nortrup.
 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießsports, der Erhaltung des überlieferten Schützenbrauchtums und der Förderung der Kameradschaft. Der Verein unterhält einen Schützenspielmannzug, wo im Rahmen der Jugendarbeit musikalische Ausbildung erfolgt und kulturelle Veranstaltungen geboten werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nortrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:
1. Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahre
2. Aktive Mitglieder über 16 Jahre
3. Ehrenmitglieder.
Aktives Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, oder Mitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres und gleichzeitig 5jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluß oder durch den Tod eines Mitgliedes.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nicht pünktlich bezahlt werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
 

§ 5 Beitrag

Die Höhe des Beitrages, der von den Vereinsmitgliedern zu entrichten ist, wird von der Generalversammlung festgesetzt.
 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Schießmeister
f) dem Platzmeister
g) dem Kommandeur.
Die Vorstände werden alle 2 Jahre durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Generalversammlung kann für jedes Vorstandsmitglied einen oder mehrere Stellvertreter wählen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder sind nur im Verhinderungsfalle des zu vertretenden Vorstandsmitgliedes stimmberechtigte Vorstandsmitglieder.
Die Generalversammlung erläßt als höchstes Organ des Vereins eine Anweisung für den geschäftsführenden Vorstand.
 

§ 7 Generalversammlung

Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins durch schriftliche Mitteilung an die Vereinsmitglieder oder durch eine Pressemitteilung in der Lokalzeitung einberufen. Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung.
Die Generalversammlung wird einmal jährlich einberufen (ordentliche Generalversammlung). Oder zusätzlich auf Beschluß des Vorstandes oder wenn 50% der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei dem Vorsitzenden einreichen (außerordentliche Generalversammlung).
Bei den Abstimmungen in der Generalversammlung hat jedes Mitglied über 16 Jahre eine Stimme. Bei Vorstandswahlen hat die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter zu wählen.
Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist bei der nächsten Generalversammlung vorzulegen.
Die Generalversammlung hat für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen, die die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen.
 

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein durch seinen Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Dem Vorsitzenden obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.
Der Vorstand hat der Generalversammlung alljährlich einen Geschäftsbericht, bestehend aus der Ordnungsmäßigkeit des geprüften Barvermögens und des sonstigen Vereinsvermögens vorzutragen.
Ferner hat der Vorstand der Generalversammlung alljährlich zur Beschlußfassung vorzulegen:
1. Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
2. Verwendung evtl. Überschüsse aus Veranstaltungen
3. Entlastungsanträge
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Es ist ein Vorstandsbeschlußbuch zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
 

§ 9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den von der Generalversammlung gewählten Stellvertretern des geschäftsführenden Vorstandes.
Ferner gehören hierzu:
1. Die Kassenprüfer
2. Der jeweilige Schützenkönig mit seiner Majestätin
3. Aktive Vereinsmitglieder mit Sonderaufgaben, wie z.B. Fahnenträger etc.
Der erweiterte Vorstand stellt eine Sonderkommission gem. § 8 dar.
 

§ 10 Schützenfest

Dem Zweck des Vereins entsprechend findet alljährlich in den Sommermonaten ein Schützenfest statt. Über den Termin und die Dauer dieses Festes beschließt die Generalversammlung.
Bei diesem Schützenfest wird die Ehre eines Schützenkönigs ausgeschossen. Zum Königsschuß ist jedes männliche Vereinsmitglied berechtigt, welches das 21.Lebensjahr vollendet hat und dem Verein 5 Jahre angehört.
 

§ 11 Sonstige Veranstaltungen

Sämtliche schießsportliche Veranstaltungen werden vom Schießmeister oder dessen Stellvertreter verantwortlich geleitet und überwacht. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
 

§ 12 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung des Vereins beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins setzt den Beschluß einer Generalversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wird. Hierbei müssen wenigstens 3/4 der Mitglieder vertreten sein und 3/4 der Erschienenen zustimmen. Der Vorsitzende hat eine Generalversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins einzuberufen, wenn wenigstens 50% der Mitglieder einen solchen Antrag schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins einreichen.
 

§ 14 Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Satzung vom 13.Januar 1951 ihre Gültigkeit.
 

49638 Nortrup, den 13.Januar 1989