Satzung des Schützenbundes Nortrup-Loxten e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schützenbund Nortrup-Loxten e. V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. 140156 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Nortrup. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießsports, die Erhaltung des überlieferten Schützenbrauchtums und die Förderung der Kameradschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat 1. jugendliche Mitglieder bis Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, 2. aktive Mitglieder ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, 3. Ehrenmitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Besitze
der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über die endgültige Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich
um den Verein besondere Verdienste erworben haben, oder Mitglieder , die von der Generalversammlung festgelegte, bestimmte Kriterien erfüllen, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des
Vorstands oder der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Über den
Ausschluss entscheiden der Vorstand bzw. die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei der Abstimmung in der Generalversammlung ist das betroffene Mitglied bei der Entscheidung über den Auschluss nicht stimmberechtigt
§ 5 Beitrag
Die Höhe des Beitrags, der von den Vereinsmitgliedern zu entrichten ist, und der Zeitpunkt von dessen Fälligkeit wird von der Generalversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind 1. die Generalversammlung 2. der geschäftsführende Vorstand 3. der erweiterte Vorstand. Die Generalversammlung erlässt als höchstes Organ des Vereins eine Geschäftsordnung für den geschäftsführenden
Vorstand.
§ 7 Generalversammlung
Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins durch schriftliche Mitteilung an die Vereinsmitglieder und/oder durch eine Pressemitteilung
im "Bersenbrücker Kreisblatt" und/oder auf elektronischem Wege durch Versendung an die von den Mitgliedern mitgeteilten E-Mail-Anschriften einberufen. Die Generalversammlung soll einmal jährlich einberufen werden (ordentliche Generalversammlung) oder zusätzlich auf Beschluss des Vorstands, wenn 10 % der
Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei dem Vorsitzenden einreichen (außerordentliche Generalversammlung). Bei den Abstimmungen in der Generalversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eine
Stimme. Bei Vorstandswahlen hat die Versammlung aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter zu wählen. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen
ist. Das Protokoll ist bei der nächsten Generalversammlung vorzulegen. Die Generalversammlung hat für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte
des Vereins laufend zu überwachen. Die Generalversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus: 1. dem ersten Vorsitzenden (Präsidenten), 2. dem zweiten Vorsitzenden, 3. dem Kassierer, 4. dem Schriftführer, 5. dem Schießmeister, 6. dem Platzmeister, 7. dem Kommandeur.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus 1. dem ersten Vorsitzenden, 2. dem zweiten Vorsitzenden, 3. dem Schriftführer.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden alle zwei Jahre durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch mindestens zwei der drei Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.
§ 9 Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören 1. Die Kassenprüfer, 2. Das Schützenkönigspaar
3. aktive Vereinsmitglieder mit Sonderaufgaben, wie z.B. Fahnenträger. Der erweiterte Vorstand stellt eine Sonderkommission gem. § 8 dar. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden alle zwei Jahre durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 10 Schützenfest
Dem Zwecke des Vereins entsprechend findet alljährlich in den Sommermonaten ein Schützenfest statt. Über den Termin und die Dauer dieses Festes beschließt die Generalversammlung. Bei dem Schützenfest wird die
Ehre eines Schützenkönigs oder einer Schützenkönigin ausgeschossen. Zum Königsschuß ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, welches das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und dem Verein mindestens fünf Jahre angehört. Ausnahmen und
Ausschlüsse vom Königsschuß beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 11 Sonstige Veranstaltungen
Sämtliche schießsportlichen Veranstaltungen werden vom Schießmeister oder dessen Stellvertreter verantwortlich geleitet und überwacht. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 12 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung des Vereins beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins setzt den Beschluß einer Generalversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wird. Hierbei müssen wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins vertreten sein und drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Der Vorsitzende hat eine Generalversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins einzuberufen, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder einen solchen Antrag schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins
einreichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nortrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Sonstiges
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage durch Beschluss der Generalversammlung in Kraft. Zugleich verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
49638 Nortrup, den 13. Januar 2023
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